Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Renten anwartschaft einkommensteuerlich zu berücksichtigen?
26/05/2022Wegfall der Mitteilungsfiktion
01/06/2022Wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt wird, ist sie nicht rechtswirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht München.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung sei nichtig, da sie gegen das Schriftformerfordernis verstoße. Das Schriftformerfordernis sei erst dann erfüllt, wenn das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde. Diese Urkunde müsse dem Empfänger dann entsprechend zugehen. Auch das Argument des Arbeitgebers, dass der Beschäftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, sodass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, ließ das Gericht nicht gelten.