Zur Rechtswirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp
28/05/2022Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.
04/06/2022Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31.07.2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.
Demnach müssen
- Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31.03.2022,
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30.06.2022 und
- alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31.12.2022
ihre Mitteilung vornehmen.
Achtung: Gemäß den Nebenbestimmungen bei gewährten Coronahilfen sind die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist bis spätestens zur Einreichung der Schlussabrechnung zu erfüllen.
Falls der Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nicht nachgekommen wurde, sind die Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.