Arbeitslohn durch Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds
25/10/2021Die Außenprüfung durch das Finanzamt
28/10/2021Ein Arbeitnehmer hatte sein privates Telefon zunächst an den Arbeitgeber verkauft und dann dienstlich genutzt. Beide Parteien schlossen dazu einen Kaufvertrag über das Gerät zum Preis von einem Euro. Der Arbeitgeber übernahm die gesamten Kosten des Mobilfunkvertrags und führte darauf, wie üblich bei Diensttelefonen, keine Lohnsteuer ab. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam es allerdings zum Streit mit dem Finanzamt, denn die Prüfer sahen in dem Handyverkauf an den Arbeitgeber einen sog. Gestaltungsmissbrauch. Der symbolische Preis von einem Euro sei nicht üblich. Aus diesem Grund verlangten die Prüfer rückwirkend Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Mobilfunkvertrags.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht München hatte Erfolg. Für die Steuerfreiheit des Telefons sei die Kaufpreishöhe unerheblich. Das gelte selbst dann, wenn ein Beschäftigter ein zuvor privates Handy für nur einen Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und dann als Diensthandy zurückbekommen hat. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.