Anhebung der Freigrenze für privateVeräußerungsgeschäfte
08/01/2024Sonderregelung der privaten Nutzung vonElektrofahrzeugen
11/01/2024Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) auszustellen. Dies dient als
Vorbereitung für die zukünftige Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im
B2B-Bereich (Business to Business) an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem).
Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen
Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Sie muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen
Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“
zusammengefasst werden.
Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind von der Regelung ausgenommen (geplant Wachstumschancengesetz).
Die notwendigen Umstellungen in der Rechnungsstellung sowie der Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung
sollten frühzeitig (2024) vorgenommen werden. Zwar ist für das Jahr 2025 eine Übergangsregelung
dahingehend, dass mit Zustimmung des Empfängers auch noch Papier-Rechnungen oder andere
elektronische Formate möglich sind, geplant. Notwendige Umstellungsarbeiten und Schulungen sollten
jedoch nicht unterschätzt werden.