Bei Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage volle Zuordnung zum Unternehmen durch Abschluss eines Einspeisevertrags
20/09/2022Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim trotz Auszug
25/09/2022Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich lt. Bundesgerichtshof nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
Hinweis Dies ist künftig bei den Nebenkostenabrechnungen zu beachten. Positiv ist dabei anzumerken, dass die Gebühren für die Inspektion und die Funktions-analyse der montierten Rauchwarnmelder weiterhin umgelegt werden können, da vom Urteil unberührt. |
Änderung des Nachweisgesetzes
Zum 01.08.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes, das Arbeitgeber verpflichtet, wesentliche Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, sowie weiterer Gesetze, unter anderem des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in Kraft getreten. So werden in § 2 NachwG bestehende Nachweispflichten etwa in Bezug auf das Enddatum einer vereinbarten Befristung, den Arbeitsort, die Kündigung und die Vergütungszusammensetzung ergänzt sowie neue Informationspflichten in Bezug auf die Probezeit, den Umfang des Fortbildungsanspruchs, Überstunden, Abrufarbeit und die Identität des Versorgungsträgers im Falle der betrieblichen Altersversorgung über einen solchen eingeführt. Der Verstoß gegen die Nachweispflichten kann nach § 4 NachwG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Hinweis Der Nachweis muss (papier-)schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Selbst wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbe-dingungen mit einer elektronischen Signatur statt in Schriftform niederlegt, droht dem Arbeitgeber nach dem Wortlaut des Nachweisgesetzes ein Bußgeld. |