Unwetterschäden steuerlich geltend machen
08/05/2022Zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen
13/05/2022Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof.
Zwar sei die Insolvenzverwaltervergütung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners geleistet worden. Damit stelle sich die Leistung der Insolvenzverwaltervergütung als „Aufwendung“ des Insolvenzschuldners dar. Der Insolvenzschuldner sei hierdurch auch in dem für die Anwendung des § 33 EStG erforderlichen Sinne belastet. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass ihm nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Denn von der Restschuldbefreiung werden nur Insolvenzforderungen, nicht jedoch die Kosten des Insolvenzverfahrens oder sonstige Masseverbindlichkeiten erfasst.
Die streitigen Aufwendungen seien jedoch mangels Außergewöhnlichkeit nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Die Überschuldung von Privatpersonen sei kein gesellschaftliches Randphänomen. Daher seien Insolvenzverfahren von Verbrauchern und bestimmten natürlichen – unternehmerisch tätigen – Personen (Privatpersonen) keineswegs unüblich.