Auch Vermieter können Homeoffice-Pauschale geltend machen
03/02/2022Kein Sonderausgabenabzug bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten
10/02/2022Die Finanzverwaltungen Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz verlängern den Katastrophen-
erlass in wichtigen Bereichen.
Zu den konkreten Unterstützungsmaßnahmen gehören:
- Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- sowie Grunderwerbsteuer für bis zum 31.03.2022 fällige Forderungen längstens bis 30.06.2022 ohne Ratenzahlungen.
- Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis 30.06.2022 – bei Antragstellung bis 31.03.2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
- Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
- Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis 31.03.2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
- Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.
- Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
- Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
- Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, dass der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.
Katastrophenerlass und vereinfachte Antragsformulare sind online abrufbar unter FinMin Bayern, FinMin Nordrhein-Westfalen und Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.