Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer ab 01.01.2023
08/02/2023Mehrgewinn aus der Korrektur eines unrechtmäßigen Betriebsausgabenabzugs bei Gewinnermittlung zuzurechnen
12/02/2023Im Streitfall klagte ein zusammen veranlagtes Ehepaar vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Ehefrau führte an, dass ihr der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden habe“, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumindest an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice tätig werden könne. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand. Nach Ansicht des beklagten Finanzamtes hat der betriebliche Arbeitsplatz der Klägerin objektiv zur Verfügung gestanden. Sie nutze ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich.
Dem ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Es entschied, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin jedoch aus ärztlicher Sicht gehalten war, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet habe.
Gemäß dem Einkommensteuergesetz kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Eine Ausnahme gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.