Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz
05/09/2022Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
08/09/2022Auszahlung der Energiepreispauschale im September
Im September erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Bei Selbstständigen wird dies über die Anpassung der Einkommensteuer-vorauszahlung für das III. Quartal 2022 realisiert. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur früher oder später im Jahr bestand, können die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschalversteuert ausgezahlt wird oder wurde.
Das Bundesfinanzministerium hat am 20.07.2022 seine FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Die für die betriebliche Praxis wichtigsten Fragen zur Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer beantwortet das BMF anhand von 27 Einzelpunkten unter Punkt VI. der FAQ-Liste.
Gasumlage ab Oktober steht fest
Importeure müssen wegen der Drosselung russischer Lieferungen kurzfristig und zu hohen Preisen Ersatz beschaffen. Zweck dieser Umlage ist, diese Unternehmen zu unterstützen, damit die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode gesichert ist. Von Oktober an wird eine befristete Gas-Sicherungsumlage erhoben, die zu Beginn des Umlagezeitraums (ab 01.10.2022 bis 30.04.2022) bei 2,4 Cent liegt. Um die Energiekosten mindestens teilweise zu dämpfen, soll die befristete Umlage durch weitere, zielgenaue Entlastungen für die Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.
Die von der Bundesregierung gewünschte Ausnahme von der Mehrwertsteuer für die geplante Gasumlage hat die EU-Kommission ausgeschlossen. Jetzt will die Bundesregierung selbst die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 % auf 7 % absenken, solange die Gasumlage erhoben wird.