Zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung über den Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen
21/03/2022Vermieterin kann Baumfällungskosten als Betriebskosten geltend machen
26/03/2022Wer Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und überwiegend aus privaten Gründen ausübt, muss auf die Einnahmen nicht unbedingt Einkommensteuer zahlen. Wenn keine Möglichkeit besteht, mit dem Hobby auf Dauer Gewinne zu erzielen, werden solche Tätigkeiten vom Finanzamt als Liebhaberei behandelt. Die Einkünfte können aber trotzdem der Umsatzsteuer unterfallen, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.
Seit 2020 gilt, wer nicht mehr Einnahmen als 22.000 Euro im Vorjahr erzielt hat, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, wenn er sich dort als Kleinunternehmer anmeldet. Die Grenze bezieht sich immer auf das Vorjahr. Im laufenden Jahr dürfen voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro eingenommen werden.
Für das Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht muss nur eine gewerbliche und nachhaltige Tätigkeit am Markt zur Erzielung von Einnahmen vorliegen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig. Dass die Einnahmen aus dem Hobby allein nicht zum Leben reichen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht relevant.