Degressive Abschreibung
05/01/2021Verbilligte Vermietung
08/01/2021Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995
Der Solidaritätszuschlag wird für einen Großteil der Steuerpflichtigen abgeschafft. Das entsprechende Gesetz wurde bereits 2019 beschlossen. Die Frei-grenze bei der Einzel- und Zusammenveranlagung wird angehoben. Diese beträgt bei der Einzelveranlagung künftig 16.956 Euro statt 972 Euro, bei der Zusammenveranlagung 33.912 Euro statt 1.944 Euro.
Kurzarbeitergeld und Corona-Bonus
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt.
Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro bleiben befristet bis zum 30.06.2021 steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zu-schüssen können auch steuerfreie Sachbezüge ge-leistet werden. Die Verlängerung verschafft den Ar-beitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.
Stärkung für das Ehrenamt
Die Übungsleiterpauschale wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.
Freigrenze für Sachbezüge und Entlastungsbe-trag für Alleinerziehende
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird im Jahressteuergesetz von aktuell 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Die Neuregelung tritt jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits begrenzt auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Anhebung nun entfristet und bleibt Alleinerziehenden auch ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erhalten.