Wachstumschancengesetz
02/01/2024Abfindung einer Kleinbetragsrente
04/01/2024Als „Trinkgeld“ bezeichnete Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Mio. Euro an Prokuristen einer GmbH nicht steuerfrei
Ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als „Trinkgelder“. Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden.
Das Finanzgericht Köln teilte die Auffassung des Finanzamts, das die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn
behandelte. Die Zahlungen sind schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände
keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft hatte, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen des allgemeinen Begriffsverständnis für „Trinkgeld“.
Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe als Betriebseinnahmen
Die gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (hier: „NRW Überbrückungshilfe Plus“) stellt Betriebseinnahmen dar, auch, soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde.
So entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Die Mittel wurden nicht wegen einer Hilfsbedürftigkeit des Klägers bewilligt. Der Kläger hat selbst keine Hilfsbedürftigkeit für das Streitjahr geltend gemacht und ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht hilfsbedürftig im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Einkünfteerzielungsabsicht kann bei zeitlich unüberschaubarer Dauer einer geplanten Sanierung entfallen.
Wenn der Steuerpflichtige die Herrichtung der Immobilie nur zögerlich betreibt, ohne dass hierfür steuerlich anzuerkennende Gründe vorliegen, kann es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs gerechtfertigt sein, auf das Fehlen der Vermietungsabsicht zu schließen oder Zweifel hinsichtlich der Vermietungsabsicht als endgültig anzusehen. Das ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die behauptete beabsichtigte Vermietung über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht realisiert wird. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Im Streitfall ist eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers hinsichtlich des Objekts aufgrund des langen Leerstands (Zeitraum von 16 Jahren) und der zeitlich unüberschaubaren Sanierung des Objekts in den Streitjahren entfallen.