WEG: Auch während Corona-Pandemie „Geisterversammlung“ nicht rechtmäßig
18/04/2021Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld
20/04/2021Für die Ermittlung der Kosten für die private Pkw-Nutzung ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen grundsätzlich die 1 %-Methode oder alternativ ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch anzuwenden. Was aber passiert, wenn dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird und er den Kraftstoff aus einer Tankstelle des Unternehmers ohne Nachweis der Mengen und der Kosten tanken kann? Dieses Problem lösten in einem Unternehmen die betroffenen Arbeitnehmer dadurch, dass sie in einem Fahrtenbuch alle privaten Fahrten aufzeichneten und für die Benzinkosten eine Schätzung anhand der Verbrauchswerte der Pkw-Marke und der monatlichen Durchschnittspreise für den Treibstoff vornahmen. Aufgrund dieser Schätzungen und der weiteren tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Leasingraten, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung usw.) wurden dann die Kosten für die Privatfahrten ermittelt. Die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte wurden pauschal mit 0,03 % des Listenpreises per Monat angesetzt. Das Finanzamt nahm aber die 1 %-Methode als Wert für die private Pkw-Nutzung an, weil ein wesentlicher Teil der Kosten nicht durch Belege nachgewiesen wurde.
Das dagegen angerufene Finanzgericht München sah den Fall anders. Wenn in diesem Fall die Verbrauchswerte nach der höchsten Schätzung (Stadtverkehr) angesetzt würden und die durchschnittlichen Benzinpreise angemessen dokumentiert würden, dann sei auch die Fahrtenbuchmethode hier zulässig. Die Teilschätzung führt dann nach Auffassung des Gerichts nicht insgesamt zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode. Die Entscheidung ist aber vom Finanzamt angefochten worden.