Reparatur eines privaten Kfz – Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen
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18/04/2021Bund und Länder haben sich auf eine steuerliche Entlastung von freiwilligen Helfern in Impfzentren festgelegt. Die freiwilligen Helfer können nun vom Übungsleiter- oder vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. Hierauf macht das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aktuell aufmerksam.
- Für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – gilt der „Übungsleiterfreibetrag“ (auch Übungsleiterpauschale genannt). Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Der Übungsleiterfreibetrag lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde er auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.
- Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann den „Ehrenamtsfreibetrag“ (auch Ehrenamtspauschale genannt) in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug er bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.
Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtsfreibetrag greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) handeln.
Der Übungsleiter- und der Ehrenamtsfreibetrag sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten müssen die Einnahmen zusammengerechnet werden.