Umsatzsteuersätze ab 2021
30/12/2020Am 27.11.2020 hat der Bundesrat dem Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann dann am 01.01.2021 und hinsichtlich der für 2022 vorgesehenen Änderungen ein Jahr später in Krafttreten.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:
- Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2021 um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt ab dem 01.01.2021 entsprechend von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro.
- Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird ab dem 01.01.2021 um 288 Euro auf 2.928 Euro er-höht.
- Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt auf insgesamt 4.194 Euro für jeden Elternteil, also 8.388 Euro bei der Zusammenveranlagung von Verheirateten oder Lebenspartnerschaften (2020: 7.812 Euro).
- Außerdem stellt das Gesetz mit der Anhebung des Grundfreibetrags sicher, dass das Existenz-minimum der Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steuerfrei bleibt: – 2021 steigt der Betrag auf 9.744 Euro, – 2022 weiter auf 9.984 Euro.
- Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen nach dem Einkommensteuergesetz wird ab 2021 ebenfalls angehoben.
- Zum Ausgleich der sog. kalten Progression wird der Bundestag zudem die Eckwerte des Einkommensteuertarifs anpassen.
- Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.
Ebenfalls am 27.11.2020 hat der Bundesrat den Weg für Verbesserungen bei Anträgen auf Familienleistungen freigemacht und einem Gesetz zur Digitalisierung entsprechender Verwaltungsverfahren zugestimmt. Das Gesetz wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am 09.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. In Kraft trat es zu großen Teilen am Folgetag. Im Übrigen tritt es am 01.01.2022 in Kraft. Ziel ist es, Eltern in der Phase rund um die Geburt eines Kindes von Bürokratie zu entlasten. Dabei geht es zunächst vor allem um das Elterngeld, das Kindergeld und die Namensbestimmung.
Das Gesetz ermöglicht es, die wichtigsten Leistungen bei der Geburt eines Kindes zu bündeln, sodass die Daten nicht mehrfach eingegeben werden müs-sen und Behördengänge wegfallen. Auf Wunsch der Eltern können erforderliche Daten zwischen den Behörden übermittelt werden – z. B. Einkommensnachweise für den Elterngeldantrag. So soll die Rentenversicherung im Auftrag der Elterngeldstellen die Entgeltdaten bei den Arbeitgebern abfragen können. Die Bürger können dabei selbst entscheiden, ob sie solche Angebote nutzen wollen.