Obligatorische Verwendung der E-Rechnung
09/01/2024Sächsische Regelungen zur Grundsteuer rechtmäßig
13/01/2024Aktuell ist nach der 1%-Regelung bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das
keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) lediglich ein Viertel
der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der
Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn
der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt.
Um die Nachfrage anzukurbeln und eine nachhaltige Mobilität trotz der gestiegenen Preise zu fördern, soll
ab dem 01.01.2024 der Höchstbetrag um 20.000 Euro auf 70.000 Euro (Entwurf: 80.000 Euro) angehoben
werden. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer.