Anzeigen über die Erwerbstätigkeit – Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen
17/07/2023MOPeG schafft zum 01.01.2024 das Gesellschaftsregister für GbR
21/07/2023Die Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen.
Sie wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss.
Ab dem 28.11.2022 wurden an die Empfänger der Soforthilfen sowohl postalisch als auch per E-Mail-Schreiben zur Erinnerung an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe versendet.
Diese Verpflichtung musste bis zum 30.06.2023 erfüllt sein.
Frist verlängert!
Mit Beschluss der Bayerischen Staatsregierung in der Ministerratssitzung vom 13.06.2023 wurde die Rück-meldefrist für das laufende freiwillige Rückmeldeverfahren bis zum 31.12.2023 verlängert.
In Nordrhein-Westfalen hatte schon zuvor das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die laufenden Rückmeldeverfahren rechtswidrig seien. Daher wurde in NRW die Frist zur Rückzahlung auf den 30.11.2023 verschoben.