Deutschland riskiert seine steuerliche Standortattraktivität
24/04/2023Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons steuerfrei
30/04/2023Beim Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in Köln im Jahr 1960 vereinbarten die Vertrags-parteien, dass die Mieterin eine Mietsicherheit in Höhe von 800 DM zahlt, die wiederum in Aktien investiert werden sollten und auch investiert wurden. Nach dem Tod der Mieterin kündigte deren Tochter als Alleinerbin das Mietverhältnis im Jahre 2018 und verlangte die Herausgabe der Aktien. Die Vermieterin sah einen solchen Anspruch für nicht gegeben. Sie war lediglich dazu bereit, die Sicherheitsleistung in Höhe von nunmehr 409,03 Euro auszuzahlen. Die Erbin erhob schließlich Klage.
Das Amtsgericht Köln gab der Erbin Recht. Ihr steht ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu. Sie muss sich nicht mit der Rückzahlung der ursprünglich er-brachten Sicherheitsleistung begnügen. Erträge aus der Mietsicherheit – unabhängig von der Anlage-
form – stehen dem Mieter zu (§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB). Bei der Anlage in Aktien gehören zu den Erträgen nicht nur die Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Dass sich infolge geänderter Umstände die damalige Kapitalbeschaffung für die Vermieterin aus heutiger Sicht nicht mehr so günstig darstellt, ist ihr eigenes Risiko.